Mit der Einführung eines Pfarrerdienstrechtsgesetzes, jetzt „Ordnung des geistlichen Amtes“ (OdgA), und der „Kirchenbeitragsordnung“ hat sich das kirchliche Recht weiter entfaltet. Die Kirchenverfassung von 1949 hat bei einer sehr weit gehenden Umstrukturierung viele Formulierungen aus der KV 1891 übernommen, so z.B. die noch heute verwendete Gelöbnisformel. Nach einer Periode der Stagnation sind dann in der Folge eine ganze Reihe von Aufgabenbereichen in Einzelgesetzen geregelt worden. Mit der Ausgliederung von Verfahrensbestimmungen in die Kirchliche Verfahrensordnung (KVO) oder von Wahlbestimmungen in die Wahlordnung (WahlO), wurde zwar die Zusammenfassung zusammengehöriger Rechtsfragen und deren Ergänzung geschafft, zahlreiche Einzelbestimmungen sind dennoch in der KV verblieben und haben weder die Übersichtlichkeit erhöht, noch die Anwendung erleichtert.

Schon 1988 hatte der unvergessene Landeskirchenkurator Dr. Günter Kunert in „Amt und Gemeinde“, nach der 3. Session der IX. Generalsynode die Forderung nach einer besseren Übersichtlichkeit und einer Entlastung (!) der Kirchenverfassung erhoben. „Es sollten daher diejenigen Bestimmungen, die nicht im Verfassungsrang stehen müssen, aus der Kirchenverfassung eliminiert und in eigenen einfachgesetzlichen Ordnungen zusammengefaßt werden. So würde die Kirchenverfassung als Grundgesetz nur mehr die grundlegenden Bestimmungen enthalten. Dies würde es nicht nur unnötig machen, immer wieder durch Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, die Kirchenverfassung zu ändern, sondern es würde wohl auch die Übersichtlichkeit über kirchliche Vorschriften verbessern.“ (A+G Heft 9, September 1988, S.116) Der Wunsch, man könnte ein solches Gesetzeswerk dem Synodalpräsidenten Dr. Günter Sagburg, der 1988 seinen 60. Geburtstag feierte, zum 65. Geburtstag zum Geschenk machen, hat sich leider nicht erfüllt. Es sollten noch weitere 16 Jahre vergehen, bis dem Wunsch der Generalsynode und des Landeskirchenkurators entsprochen werden konnte.

Die XII. Generalsynode hat dieses Anliegen einer Redaktion des gesamten Verfassungbestandes neuerlich aufgegriffen, um nach Ausgliederung einer ganzen Reihe von speziellen Materien die Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Damit hat die Generalsynode ein Redaktionsteam beauftragt, dem Präsident Dr. Krömer, Landessuperintendent Mag. Karner und Oberkirchenrat MMag. Kauer angehört haben. Diese Arbeit ist um die Jahreswende 2003/2004 begonnen worden und hat sich als unerwartet schwierig und sehr zeitaufwendig herausgestellt.

Für die Entwicklung einer Architektur einer neuen Kirchenverfassung waren zunächst die Grundsätzen und Entwicklungen zu berücksichtigen, die heute für Verfassungstexte allgemein akzeptiert sind, geht doch die geltende Kirchenverfassung von 1949 trotz aller inzwischen erfolgten Adaptierungen auf die Struktur der Verfassung von 1891 zurück. So war als erstes zu bedenken, ob das etatistische, aus der Geschichte weitgehend motivierte konsistoriale Verfassungskonzept, das obrigkeitlich verordnete Regelungen vorsieht, heute so noch tragfähig ist. Allgemein akzeptiert ist heute, daß die Geltung des Rechts auf der Überzeugung von seiner Gültigkeit aufruht, also – um den aktuellen Terminus zu bemühen – gesellschaftlich legitimiert ist. Damit wird der Ansatz von der ,normativen Kraft des Faktischen‘ aufgenommen, der auf den bedeutenden Heidelberger Staatsrechtler Georg Jelinek zurückgeht, der zunächst nach Wien berufen worden war, vor dem Wiener Antisemitismus aber resigniert hatte.

Ebenfalls allgemein akzeptiert ist, daß heute Grundsätze und Zielbestimmungen in Verfassungsurkunden aufgenommen werden. Das jüngste Beispiel dafür ist der Verfassungsvertrag der Europäischen Union. Die neueren Verfassungen und Kirchengesetze deutscher Landeskirchen haben diesem modernen Konzept durch die Aufnahme von Grundrechten, Grundsätzen und Mitbestimmungsregelungen Rechnung getragen. (Vgl. „Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland“ Hrsg. Dieter Kraus, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN 3-428-09893-5, z.B. S. 588).

Von da her waren nicht nur die heute allgemein akzeptierten Selbstverständlichkeiten wie die Orientierung am Normadressaten, i.e. Benutzerfreundlichkeit und Übersichtlichkeit klar, wie auch, daß eine Redaktion in diesem Sinn sprachkritisch zu erfolgen hat. Es waren darüber hinaus die aus der geltenden Verfassung ableitbaren, wenn nicht bereits vorhandenen Grundsätze, Grundrechte und allgemeinen Aufgaben der Kirche voranzustellen. Der gesamte Aufbau war danach neu zu orientieren, es waren die als appendices der geltenden Verfassung jeweils angefügten Bereiche entsprechend einzugliedern, es war das Allgemeine, was viele betrifft, vor dem zu reihen, was nur wenige Verantwortliche und Spezialisten angeht. Damit wurde versucht, das neu entwickelte umfassende Verständnis von Kirche, ihren Mitgliedern mit Rechten und Pflichten, mit den Werken und ihren Aufgaben aufzunehmen.

An den Anfang der Totalredaktion der Verfassung sind daher neu Bestimmungen über Grundsätze und Grundrechte gestellt. Für die Redaktoren war dafür nicht nur bestimmend, daß damit die Verfassung der Evangelischen Kirche in Österreich dem duktus zeitgenössischer Verfassungen und damit auch dem Beitrag der im ÖRKÖ kooperierenden österreichischen Kirchen zur neuen österreichischen Verfassung folgt, vor allem ist es den Redaktoren darum gegangen, für die Mitglieder der Kirchen, die Gemeinden und Werke den neuen Ansatz klar herauszustellen und ihnen damit den Zugang zu erleichtern. Keine dieser Grundsatzbestimmungen ist neu, sie formulieren Aussagen, die sich aus den Beschlüssen der Synoden ergeben und sollten so außer Streit stehen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, sind die Formulierungen in Artikel 1 der Totalredaktion lediglich „neu“ in dem Sinn, daß sie vorher nicht Verfassungstext gewesen sind.

Der Auftrag, eine Totalredaktion vorzunehmen umfasst im Unterschied zu einer Revision keine Ermächtigung, substantiell Neues in den Text einzufügen. Dem ist die Totalredaktion durchgehend gefolgt mit einigen wenigen Ausnahmen, auf die noch näher eingegangen wird. Bei der redaktionellen Überarbeitung ist von den folgenden Grundsätzen ausgegangen worden.

„Verfassung ist ein durch seine rechtliche Wirkung und die Bedeutung der geregelten Gegenstände im Verhältnis zur übrigen Rechtsordnung ausgezeichnetes Gesetz, das in der Verfassungsurkunde niedergelegt ist. Die Verfassung enthält die grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise – in diesem Fall – der Kirche und ihrer Organe und über die Rechtsstellung der einzelnen. Sie bestimmt und begrenzt durch Recht die Ausübung übertragener Verantwortung“, hier der kirchenleitenden Organe ( So Prof. P. Badura in „Evangelisches Staatslexikon“ Kreuz Verlag Stuttgart, 2e, Sp.2708, ISBN 3-7831-0463-7).

Diesem Ansatz versucht die Totalredaktion so weit als möglich zu folgen, wobei – wie oben erwähnt – die große Schwierigkeit sich aus der Geschichte unserer Kirchenverfassung ergibt, indem nämlich Grundsatzbestimmungen eng mit durchführenden Regelungen verknüpft sind, ja sogar mit Handlungsanweisungen für einzelne Fälle, wie etwa die §§ 28 oder 103 KV beispielhaft zeigen.

Jede einzelne Bestimmung war daher daraufhin zu überprüfen, ob sie verfassungsgesetzlichen Charakter hat, also grundsätzliche organisatorische Regelungen, ein Verfassungsgebot für den kirchlichen Gesetzgeber, bzw. Verordnungsgeber enthält, oder ob es sich „nur“ um Bestimmungen handelt, die einen bestimmten Auftrag an die kirchliche Verwaltung zum Gegenstand hatten, oder um eine Rechtsvorschrift, gegen deren Verletzung Betroffene vorgehen konnten oder ob lediglich reine Ordnungsvorschriften vorlagen, die – so wie z.B. § 118 KV – relativ leicht in andere oder neu zu schaffende Kirchengesetze umgegliedert werden können. Diese Konzentration sollte zudem der Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit dienen.

In jedem Fall ist bei der Umgliederung bedacht worden, ob dadurch betroffenen Personen oder Gemeinden Nachteile in der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsmitteln entstehen könnten. Das war in keinem einzigen Fall die Folge der Umgliederung, weil so, wie gegen Bescheide oder Maßnahmen, die aufgrund einer Bestimmung der KV ergehen, Rechtsmittel eingelegt werden können, was auch bei Bescheiden und Maßnahmen auf einfachgesetzlicher Grundlage zulässig ist. Im Ergebnis war die Umgliederung für eine Reihe von Bestimmungen nicht nur möglich, sondern sinnvoll. Zusammengehörende Bestimmungen konnten so zusammengeführt werden.

Als außerordentlich schwierig und komplex stellte sich die Aufgabe der Entflechtung bei jenen Bestimmungen der KV dar, die die Besetzung von Pfarrstellen und Aufgaben der Pfarrer bis hin zu einzelnen Handlungsanweisungen zum Gegenstand haben. In praktisch allen Rechtsordnungen Evangelischer Kirchen sind längst alle Bestimmungen über die Ausbildung, Ordination, Berufung, Rechte und Pflichten, Teilzeitbeschäftigung usw. von Pfarrern in eine besondere Rechtsquelle zusammengefasst worden (Vgl. dazu das Pfarrergesetz der VELKD und die Pfarrergesetze deutscher Landeskirchen). Nur beispielhaft darf hier darauf hingewiesen werden, daß sich sowohl in der KV, wie in der OdgA parallel Bestimmungen über die Bestellung geistlicher Amtsträger finden, in der KV in § 116, in der OdgA in den §§ 18 bis 22. Zu prüfen war dabei, ob § 116 KV verfassungsrechtlichen Charakter hat und in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu jenen der OdgA steht. Wie leicht feststellbar, ergänzen beide Bestimmungen einander, 116 KV gibt keinen 18-20 OdgA überschiessenden Anspruch, beide stellen Grundnormen des Pfarrerdienstrechts dar. Es lag daher nahe 116 KV in die OdgA einzugliedern, was dadurch erleichtert wurde, daß § 17 OdgA totes Recht darstellt und § 19 OdgA aufgehoben worden war. Infolgedessen war es sinnvoll und einfach, die 8 Absätze des § 116 KV systematisch neu geordnet in die OdgA einzufügen. § 104 KV wiederum stellt sich als Ergänzung der in den §§ 23 ff OdgA festgehaltenen Rechte und Pflichten der geistlichen Amtsträger dar und war daher entsprechend umzugliedern.

Andere Bestimmungen wiederum waren so diffus verteilt und in ein Dickicht von Begleitregelungen eingebettet, daß ein Überblick nur mehr – wenn überhaupt – für Spezialisten möglich war. Als Beispiele darf hier auf die „Zuständigkeiten“ für das Schulwesen, die Errichtung und Führung von Schulen und Klassen und die „Pragmatisierung“ von Lehrern verwiesen werden, sowie auf die Regelungen in Bezug auf den Religionsunterricht.

Aufgrund der Arbeit an der Totalredaktion konnte von der 4. Session der XII. Generalsynode im Oktober 2004 ein Kirchengesetz über das Evangelische Schulwesen beschlossen werden, das mit 1.9.2005 in Kraft treten wird. Eine Zusammenfassung der Regelungen für den Religionsunterricht in einem eigenen Kirchengesetz ist zur Zeit in Begutachtung.

Neu als Funktionsbezeichnung ist der „Landeskurator“ eingeführt worden. Hier war die Überlegung, mit einer relativ gelinden Neuformulierung eine wenigstens annähernd richtige Bezeichnung für den Landeskirchenkurator herzustellen. Bestärkt wurde das durch bereits vorgegebene Bezeichnungen, wie den „Landeskantor“ oder vormals den „Landesjugendpfarrer“. Konsequenterweise wäre der Bischof demnach als „Landesbischof“ zu bezeichnen gewesen, die Redaktoren meinten aber, daß der Auftrag zu einer Redaktion zwar beinhalte, offensichtlich Falsches zu bereinigen, nicht aber neues Recht zu schaffen.

Neu ist auch, daß die Totalredaktion durchgehend die Bezeichnungen Superintendenz, Evangelisch-Lutherische Kirche und Evangelisch-Reformierte Kirche, letztere mit der Beifügung (Evangelische Kirche A.B.), bzw. (Evangelische Kirche H.B.) oder der entsprechenden Kurzformel verwendet. Der Grund dafür ist ein mehrfacher. Im öffentlichen und veröffentlichten Sprachgebrauch hat es sich längst eingebürgert von der Evangelisch-Lutherischen oder nur der Lutherischen, bzw. der Evangelisch-Reformierten oder nur der Reformierten Kirche zu reden. Der Bischof ist nicht der Bischof A.B., oder der Bischof der Evangelischen Kirche A.B., sondern entweder kurz und falsch der evangelische Bischof oder Bischof der Evangelischen Kirche, oder richtig der Lutherische Bischof oder Bischof der Lutherischen Kirche. Die Belege dafür sind sonder Zahl. In der immer intensiver werdenden internationalen Kommunikation und Korrespondenz sind die Bezeichnungen „A.B.“ und „H.B.“ mindestens erklärungsbedürftig, wenn nicht überhaupt mißverständlich. Auch alle konfessionell einheitlichen deutschen Landeskirchen bezeichnen sich als Evangelisch-Lutherisch oder Evangelisch-reformiert.

Der Namensschutz war ein wichtiges weiteres Motiv, sind doch die Bezeichnungen „Lutherisch“ oder „Reformiert“ zur Zeit praktisch nicht geschützt. Mit der Anerkennung der Methodistischen Kirche als „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“ hat sich zudem nahegelegt, die konfessionelle Bezeichnung der Kirchen A.B. und H.B. zu verstärken.
Hier sei auf den Einwand eingegangen, die Änderung der Bezeichnung der Kirchen wäre schwierig, wenn nicht überhaupt unzulässig, weil staatskirchenrechtlich die Bezeichnungen durch das Protestantengesetz festgelegt sind. Dazu darf auf den in der Sammlung der Kirchengesetze der Evangelischen Kirche A.u.H.B. enthaltenen Motivenbericht zum Protestantengesetz verwiesen werden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die staatliche Gesetzgebung sich bei Behandlung äußerer Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche jeweils den künftigen Neuregelungen der inneren Angelegenheiten der Evangelischen Kirche anzupassen haben wird – und nicht umgekehrt, darf hinzugefügt werden. Das war übrigens historisch immer so, die Kirchenverfassung von 1891 sprach von der „evangelisch-christlichen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses“ und die Drei-Kirchen Konstruktion des Jahres 1961 erfolgte über ausdrücklichen Wunsch der Generalsynode.

222 Jahre nach dem Toleranzpatent wird nun die Bezeichnung der Kirchen korrekt hergestellt. Josef II. hatte darauf bestanden, die termini „lutherisch“ und „reformiert“ wären zu vermeiden, um Rückschlüsse auf die und Verbindungen mit den Kirchen in der Schweiz und den deutschen Ländern zu erschweren.

Ein besonderes Problem war bei jenen Bestimmungen zu lösen, die die Funktionen des Oberkirchenrates H.B. und des Synodalausschusses H.B. betreffen. Da diese beiden Gremien praktisch personenident sind, mußten die Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenzen neu geordnet werden, um Anfechtungsmöglichkeiten auszuschliessen. Infolgedessen sind die Genehmigungskompetenzen der Synode H.B., bzw. dem Kontrollausschuss H.B. zugeteilt worden. Zur Verstärkung der Verantwortung der Synode ist der Kontrollausschuss H.B. um den Präsidenten der Synode H.B. erweitert worden. Insgesamt ist mit diesen Änderungen Punkt 12 der „Grundsatzerklärung der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich“ umgesetzt worden, wie sie von der 13. Synode H.B. am 14. Oktober 1996 beschlossen worden ist und nach dem Kirchenleitung durch die Synode, bzw. in deren Auftrag geschieht.

Soweit das möglich war, sind Bezeichnungen vereinheitlicht worden. So spricht die Totalredaktion nur mehr von Geschäftsordnungen. Damit soll die Unklarheit beseitigt werden, ob denn nun die Superintendentialgemeindeordnung eine Geschäftsordnung ist oder zu ihr eine Geschäftsordnung ergänzend hinzutritt und wie gegebenenfalls ein Konflikt zwischen diesen beiden Ordnungen aufzulösen ist.
Durchgehend wird für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung Zweidrittelmehrheit vorgesehen, während für Beschlüsse aufgrund der Geschäftsordnung, also z.B. „Zuweisung an den Ausschuß X“, weiterhin die einfache Mehrheit so wie bisher genügt, soferne nicht – wie in § 17 der GOen- Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Damit soll eine bisher so gut wie gar nicht beachtete Rechtsunsicherheit bereinigt werden, die sich aus § 22 der Geschäftsordnungen für Synode A.B. und Generalsynode ergibt,. Nach dieser Bestimmung ist für die Änderung von Vorschriften, die der Kirchenverfassung entnommen sind, Zweidrittelmehrheit vorgesehen. Es ist aber kaum mehr überblickbar und nachvollziehbar, welche Vorschriften das sind, weil entsprechende Hinweise bei den einzelnen Bestimmungen fehlen. Rechtsdogmatisch war daher allgemein für eine Änderung der allgemein akzeptierten Verfahrensgrundlage der „magnus consensus“ vorzusehen, nicht zuletzt auch, um aus einer Situation heraus entstehende „Schnellschüsse“ hintan zu halten.

Redaktionell zusammengefasst worden sind die Bestimmungen über Unvereinbarkeiten, um die Information darüber, was und was nicht unvereinbar ist, zu erleichtern. Dem Grundsatz, daß niemand sich selbst kontrollieren kann, ist durch eine Ergänzung in Art.13, Abs.3, (dzt. § 173, Abs.2a) gefolgt worden, nach der keiner der weltlichen Oberkirchenräte dem Synodalausschuß angehören darf, was zur Zeit der Fall ist.
Bewußt offen gelassen worden, ist die mehrmals vom Präsidenten des Revisionssenates aufgeworfene Frage der Gewaltentrennung, weil damit das Mandat zur redaktionellen Überarbeitung eindeutig überschritten worden wäre. Wie ein Vergleich mit Kirchenverfassungen deutscher Landeskirchen zeigt, ist diese Frage dort durchaus unterschiedlich gelöst worden. Konsequent durchgeführt, hätten sich daraus sehr einschneidende Änderungen auf der Ebene der Superintendenzen und der Gemeinden ergeben.

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Für die Redaktoren, die Kirchenleitung und den RVA war ist klar, daß die Umsetzung dieser Redaktion keinen Abschluß der Rechtsentwicklung unserer Kirche bedeutet, sondern einen neuen Ansatz, auf dem weitergebaut werden kann und soll, und zwar in guter Unterscheidung von Verfassungsrecht und einfach gesetzlichen Regelungen.

Von Robert Kauer