§ 1
Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen „Evangelisches Museum Österreich (EMÖ)“ und hat seinen Sitz in Wien.

 

§ 2
Zweck des Vereines

(1) Der Verein ist ein evangelisch-kirchlicher Verein im Sinn des § 219 der Verfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und staatskirchenrechtlich ein die Evangelische Kirche unterstützender Verein.

(2) Dem Verein obliegt die Förderung der Errichtung und der Betreibung eines gesamtösterreichischen Museums der Evangelischen Kirche in Österreich in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche in Österreich, diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 4 (4) Z.6 lit.b) EStG 1988. Diese Tätigkeit des Vereines geschieht in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den diözesanen Evangelischen Museen oder anderen Einrichtungen, sowie in Zusammenarbeit mit der beim Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. eingerichteten Museumskommission. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig. Die Exponate des vom Verein einzurichtenden und zu betreibenden Museums sollen unter sämtlichen kulturhistorisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten gesammelt und ausgestellt werden, wobei die Forschungsaufgaben wissenschaftlich durchgeführt werden sollen. Dem Verein obliegt die Erfüllung von Aufgaben und Projekten in den Bereichen von Wissenschaft und Kunst (§ 4 Abs.4 Z.5 lit.e und Z.6 lit.b EStG) sowie in der Erwachsenenbildung.

(3) Der Verein hat die Aufgabe, kulturhistorisch relevante Protestantika, die in Österreich insbesondere durch die Gegenreformation aus dem Besitz der Evangelischen und ihrer Einrichtungen verloren gingen, zu entdecken, zu erwerben, zu sammeln und auszustellen und dadurch sowie durch die Herausgabe von Publikationen und Veröffentlichungen (auch) in elektronischen Medien, allenfalls durch Einrichtung eines virtuellen Museums  einen Beitrag zur Beseitigung historischer Defizite über die geistes- und kulturgeschichtliche Entwicklung in Österreich von der Reformation bis zur Gegenwart zu schaffen. Darüber hinaus sollen die Räume des Museums eine Informations- und Begegnungsstätte werden.

 

§ 3
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur fachlichen Begleitung der Vereinsarbeit wird für eine Dauer von fünf Jahren ein wissenschaftlicher Beirat aus höchstens zehn Personen gebildet, in den Fachleute aus den Bereichen der Kirchengeschichte und Museologie aus dem In- und Ausland vom Vorstand berufen werden.

 

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat jegliche Tätigkeit zu unterlassen, die gewinnorientiert ist. Er ist gemeinnützig.

 

§ 5
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Das Vereinsmögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Schenkungen, Spenden und Erbschaften. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.

 

§ 6
Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern. Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden. Ordentliche Mitglieder können physische Personen, die einer Evangelischen Kirche in Österreich angehören oder ihr verbunden sind, und juristische Personen werden. Unterstützende Mitglieder können neben Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch andere der Evangelischen Kirche verbundene Personen sein, unabhängig davon, ob sie in einem Rechtsverhältnis zur Kirche stehen oder nicht.

(2) Die Aufnahme von ordentlichen oder unterstützenden Mitgliedern erfolgt über schriftliches Ansuchen (Beitrittsersuchen), welches an den Vereinsvorstand zu richten ist, der über die Aufnahme mit Einstimmigkeit entscheidet. Die Aufnahme in den Verein kann, ohne dass dem Aufnahmewerber hiergegen ein Rechtsmittel zusteht, auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 7
Rechte und Pflichten
der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und an dessen Verwirklichung mit Kräften mitzuwirken.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, Einrichtungen des Vereines zu benützen. Passiv wahlberechtigt sind auch weltliche Organwalter der Kirchenleitungen. Unterstützende Mitglieder sind berechtigt, ohne Stimme an der Generalversammlung teilzunehmen; die Leistungen unterstützender Mitglieder können in Geld-, Sach- oder Beratungsleistungen bestehen.

 

§ 8
Austritt und Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, dessen Austritt aus der Evangelischen Kirche in Österreich und endet durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Austritt aufgrund schriftlicher Austrittserklärung. Der Austritt ist schriftlich, zu Handen des Obmannes, an den Verein unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Quartals erklärbar.

(2) Im Fall des Austrittes durch Erklärung des Mitgliedes sowie bei Ausschluss aus dem Verein sind die Mitgliedsbeiträge nicht – auch nicht zum Teil – zu erstatten. Der Ausschluss kann von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Statuten oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt – insbesondere nicht termingerecht Vereinsbeiträge leistet – oder Voraussetzungen für die Mitgliedschaft wegfallen. Der Ausschluss wird sofort nach Abstimmung in der Generalversammlung wirksam.

(3) Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der betreffenden Erklärung.

 

§ 9
Organe des Vereines

a) Der Vorstand;
b) die Generalversammlung;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht.

(1) In den Vorstand des Vereines können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Sie müssen Mitglied einer Evangelischen Kirche sein. Ein Vorstandsmitglied muss dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B. angehören. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Personen und hat folgende Funktionen: Vorsitzender, Vorsitzender-Stellvertreter, Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter, Kassier, Kassier-Stellvertreter.

(2) Der Vereinsvorstand und die Rechnungsprüfer werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer während ihrer Funktionsperiode aus, wählt die Generalversammlung für die restliche Funktionsperiode einen Nachfolger.

(3) Die Generalversammlung wird aus allen ordentlichen Mitgliedern gebildet und hat jährlich mindestens einmal stattzufinden. Teilnahmekosten für die Teilnahme an der Generalversammlung hat der Verein nicht zu übernehmen; auch keine Fahrt- oder Reisekosten.

(4) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines hinsichtlich der ordnungsgemäßen Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

 

§ 10
Geschäftsführung und Vertretung des Vereines

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereines obliegt dem Vereinsvorstand.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen und gegenüber den Mitgliedern.

(2) Für die Erledigung der internen Agenden des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied nach Maßgabe seiner Funktion selbständig geschäftsführungsbefugt.

(3) Dem Vereinsvorstand obliegt

a) die Verwaltung des Vermögens;
b) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und unterstützender Mitglieder;
c) die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
d) die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
e) die Einberufung der Generalversammlung;
f) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(5) Jede Tätigkeit des Vereinsvorstandes ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Verein hat ausschließlich die Barauslagen der Vorstandsmitglieder zu ersetzen.

 

§ 11
Einberufung und Aufgaben der Generalversammlung

(1) Generalversammlungen sind unter Einhaltung einer vierwöchigen Einladungsfrist den ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung hat Tag, Ort und Stunde der Versammlung und die einzelnen Punkte der Tagesordnung zu enthalten.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, spätestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung zu begehren, welche sodann bei der Generalversammlung unter „Allfälliges“ zu behandeln sind. Für die Rechtzeitigkeit der Abfertigung gilt das Datum des inländischen Poststempels der Abfertigung. Rechtzeitig eingelangte Vorschläge sind der Generalversammlung zur Beschlussfassung einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung vorzulegen.

(3) Langen keine schriftlichen Wahlvorschläge ein, gelten die bisherigen Vorstandsmitglieder als neuerlich vorgeschlagen.

(4) Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;
b) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Nachwahl von Nachfolgern während der Vorstandsfunktionsperiode;
c) die Änderung der Statuten;
d) Erörterung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Fragen, die sich aus der Erfüllung des Vereinszweckes ergeben;
e) Beschlussfassung über Bericht, Tätigkeit und Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Verwendung der Mittel des Vereines; Leistungen des Vereines aus Anlass des Ruhestandes setzen voraus, dass sämtliche Leistungen an den Verein vom Mitglied ordnungsgemäß entrichtet sind;
f) Ausschluss von Mitgliedern;
g) Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
h) Auflösung des Vereines.

(5) Zur Beschlussfassung über die Punkte c) und h) müssen in einer Generalversammlung mindestens ein Fünftel aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.

(6) Die Einberufung einer außerordentlichen Vereinsversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung dies vom Vorstand verlangt. Der Vorstand ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

 

§ 12
Auflösung des Vereines

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in der Generalversammlung eine Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher anwesender stimmberechtigter Mitglieder des Vereines erforderlich. Die Einberufung einer Generalversammlung zur Auflösung des Vereines durch den Vorstand hat zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder beim Vereinsvorstand die Versammlung zur Auflösung des Vereines schriftlich begehren. Die Einberufungsfrist für den Vorstand beträgt in diesem Fall acht Wochen.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereines sind Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsmitglieder zu Liquidatoren zu bestellen, wobei die Zahl der Liquidatoren die Zahl Vorstandsmitglieder nicht zu übersteigen hat.

(3) Nach Liquidation des Vereines verbleibende Vermögenswerte fallen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich (Landeskirche) zu.

 

§ 13
Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  1. Mai 2005