Migrationen aus konfessionellen Gründen
Obwohl durch den Beschluss des Reichstages von Augsburg 1555 die bis dahin geltenden Bestimmungen über die Bestrafung von Ketzern für das Reich und in Bezug auf die katholische und die evangelische Konfession außer Kraft gesetzt wurden, bedeutete das noch nicht die tatsächliche Gewährung von Toleranz für die „der Augsburgischen Konfession Verwandten“. Wenn sie meinten, sich aus Gewissensgründen der Konfessionalität ihres Landesherrn nicht anschließen zu können, stand ihnen lediglich die Möglichkeit zu, auswandern und ihren Wohnsitz in ein Territorium zu verlegen, in dem ihre religiöse Überzeugung zugelassen und erlaubt war. Man hat diese Bewilligung mit der Bezeichnung „beneficium emigrandi“ versehen.
(Gustav Reingrabner)
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